Kosten & Planung
Fensterputzen: Pflicht von Mieter oder Vermieter?
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Vorab
Keine Rechtsberatung, aber eine Orientierung
Mietrecht ist Einzelfallrecht. Was im Mietvertrag, in der Hausordnung oder in einer Vereinbarung mit der Verwaltung steht, kann von den allgemeinen Grundsätzen abweichen. Auch Gerichte haben einzelne Fragen unterschiedlich entschieden. Dieser Beitrag stellt die verbreiteten Grundsätze dar, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Bei konkretem Streit wenden Sie sich an einen Mieterverein, einen Eigentümerverband oder eine Anwältin für Mietrecht.
Die grundlegenden Vorschriften zum Mietverhältnis finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch, frei zugänglich bei gesetze-im-internet.de. Allgemeine Informationen zum Wohnen in der Hauptstadt bietet zudem das Serviceportal berlin.de.
In der Wohnung
Die Fenster der eigenen Wohnung
Nach verbreiteter Auffassung gehört das Reinigen der Fenster in der gemieteten Wohnung zu den Aufgaben der Mieterinnen und Mieter – und zwar innen wie außen. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag nichts dazu steht. Begründet wird das damit, dass die übliche Pflege der Mietsache in den Verantwortungsbereich derjenigen fällt, die sie nutzen.
Dazu zählen in der Regel:
- Glasflächen innen und außen, soweit sie sich gefahrlos von innen erreichen lassen.
- Rahmen und Fensterbänke innerhalb der Wohnung.
- Balkontüren und Fenster zum Balkon, einschließlich der Balkonseite.
- Kastenfenster mit allen vier Glasseiten, sofern sie sich öffnen lassen.
Wie oft geputzt wird, bleibt grundsätzlich Ihnen überlassen. Problematisch wird es erst, wenn mangelnde Pflege zu Schäden führt, etwa an Dichtungen oder Holzrahmen. Hinweise zur schonenden Pflege bietet der Beitrag zum Reinigen von Fensterrahmen.
Streitpunkt
Schwer erreichbare Außenflächen
Hier wird es interessant. Moderne Gebäude haben oft große Festverglasungen, die sich nicht öffnen lassen. Die Außenseite ist von der Wohnung aus schlicht nicht zu erreichen, außer mit Hubsteiger, Seilzugang oder einer sehr langen wasserführenden Stange vom Boden aus.
In solchen Fällen haben Gerichte wiederholt entschieden, dass Mieter nicht verpflichtet sind, sich in Gefahr zu begeben oder teure Spezialtechnik zu beauftragen. Die Reinigung solcher Flächen sehen viele Urteile beim Vermieter, der sie gegebenenfalls über die Betriebskosten umlegen kann, sofern das vertraglich vereinbart ist. Allerdings ist die Rechtsprechung nicht einheitlich, und Mietverträge können abweichende Regelungen enthalten.
Achtung: Klettern Sie niemals auf Fensterbänke oder lehnen Sie sich weit hinaus, um eine Außenfläche zu erreichen. Keine Reinigungspflicht rechtfertigt ein Sturzrisiko. Wie gefährlich improvisierte Lösungen sind, beschreibt unser Beitrag zur Leitersicherheit beim Fensterputzen.
Was Sie tun können
Mietvertrag lesen
Prüfen Sie, ob es eine Regelung zu Fenstern, Außenflächen oder Glasreinigung gibt.
Vermieter ansprechen
Schildern Sie schriftlich, welche Flächen Sie nicht gefahrlos erreichen können, und fragen Sie nach einer Lösung.
Gemeinsam organisieren
Oft lässt sich die Außenreinigung für das ganze Haus bündeln, was für alle Beteiligten günstiger ist.
Beratung einholen
Kommt keine Einigung zustande, hilft ein Mieterverein bei der Einschätzung Ihres konkreten Falls.
Gemeinschaftsflächen
Treppenhaus, Keller und Gemeinschaftsräume
Für Fenster, die nicht zur einzelnen Wohnung gehören, ist zunächst der Vermieter zuständig. Dazu zählen Treppenhausfenster, verglaste Hauseingangstüren, Kellerfenster sowie Fenster in Wasch- und Trockenräumen. In der Praxis wird diese Aufgabe häufig an eine Reinigungsfirma vergeben und über die Betriebskosten abgerechnet.
Alternativ kann der Mietvertrag oder die Hausordnung die Treppenhausreinigung den Mietparteien übertragen, etwa im wöchentlichen Wechsel. Ob davon auch die Fenster erfasst sind, ergibt sich aus dem Wortlaut. Steht dort nur „Treppenhaus wischen“, ist die Glasreinigung nicht unbedingt eingeschlossen.
| Fläche | Üblicherweise zuständig | Kostentragung |
|---|---|---|
| Wohnungsfenster, erreichbar | Mieter | Mieter selbst |
| Festverglasung außen, unerreichbar | umstritten, oft Vermieter | ggf. Betriebskosten |
| Treppenhausfenster | Vermieter oder per Hausordnung Mieter | Betriebskosten oder Eigenleistung |
| Kellerfenster, Gemeinschaftsräume | Vermieter | Betriebskosten |
| Glasvordach, Hauseingang | Vermieter | Betriebskosten |
Welche dieser Positionen tatsächlich in der Nebenkostenabrechnung auftauchen dürfen, erläutert der Ratgeber Was in den Nebenkosten umlagefähig ist.
Sonderflächen
Wintergarten, Balkonverglasung und Dachfenster
Neben klassischen Fenstern gibt es in vielen Mietobjekten Glasflächen, die sich nicht eindeutig zuordnen lassen. Für sie gelten dieselben Grundgedanken: Was zur Wohnung gehört und gefahrlos erreichbar ist, pflegt in der Regel die Mietpartei. Was nur mit Spezialtechnik zugänglich ist oder dem ganzen Haus dient, liegt eher beim Eigentümer.
Mitvermieteter Wintergarten
Die Seitenscheiben von innen lassen sich meist problemlos selbst reinigen. Das Glasdach von außen dagegen ist ohne Absturzsicherung tabu. Hier lohnt eine klare Absprache, wer die Dachfläche wie oft reinigen lässt.
Nachträglich verglaste Balkone
Schiebeelemente am Balkon lassen sich oft nach innen falten oder verschieben, sodass beide Seiten erreichbar sind. Feststehende Segmente zur Straße hin sind dagegen ein klassischer Streitfall, der vorab geregelt werden sollte. Tipps zur Pflege der Schienen gibt der Beitrag zur Reinigung von Balkonverglasungen.
Dachfenster in der Dachgeschosswohnung
Schwingfenster lassen sich in der Regel so drehen, dass die Außenseite von innen zugänglich wird. Damit fällt ihre Pflege nach verbreiteter Ansicht in den Bereich der Mieter.
Auszug
Saubere Scheiben bei der Wohnungsübergabe
Beim Auszug erwarten viele Vermieter „besenreine“ Räume. Das bedeutet nach verbreitetem Verständnis grob gereinigt, aber nicht zwingend frisch geputzte Fenster. Eine weitergehende Pflicht kann sich aus dem Mietvertrag ergeben. Trotzdem lohnt es sich oft, die Fenster vor der Übergabe gründlich reinigen zu lassen: Saubere Scheiben machen einen guten Eindruck und vermeiden Diskussionen im Protokoll.
Was dabei zu beachten ist, beschreibt der Beitrag Fenster bei Umzug und Wohnungsübergabe. Kratzer oder Glasbruch sind übrigens kein Reinigungsthema, sondern eine Frage der Abnutzung oder des Schadensersatzes.
Für Vermieter
Tipps für Vermieter und Verwaltungen
Klare Regeln ersparen beiden Seiten Ärger. Wer vermietet oder ein Haus verwaltet, sollte die Zuständigkeit für Fenster und Glasflächen ausdrücklich im Mietvertrag oder in der Hausordnung festhalten. Das gilt vor allem für Neubauten mit großen Glasflächen.
- Benennen Sie Flächen, die nur mit Spezialtechnik erreichbar sind, und regeln Sie deren Reinigung zentral.
- Vereinbaren Sie die Umlage der Kosten ausdrücklich, damit sie später abrechenbar sind.
- Bündeln Sie Treppenhaus-, Eingangs- und Außenflächen in einem Auftrag, das senkt den organisatorischen Aufwand.
- Kommunizieren Sie Termine rechtzeitig, damit Mieter Zugang zu Balkonen oder Fenstern ermöglichen können.
Praxistipp: Ein fester Turnus mit Reinigungsprotokoll schafft Transparenz gegenüber den Mietparteien und erleichtert die Belegprüfung bei der Abrechnung.
Wie Verwaltungen die Vergabe strukturieren, zeigt unser Beitrag Glasreinigung als Hausverwaltung ausschreiben.
Vom Fachbetrieb
Unterstützung für beide Seiten
FensterreinigerBerlin arbeitet sowohl für Mieterinnen und Mieter als auch für Eigentümer und Hausverwaltungen. Für Verwaltungen übernehmen wir die Glaspflege in Wohnanlagen einschließlich Eingangsbereichen sowie die regelmäßige Reinigung von Treppenhausfenstern. Schwer erreichbare Außenflächen erreichen wir mit wasserführenden Stangen und Reinwasser vom Boden aus oder mit geprüften Steighilfen.
Pascal Hartmann, der seit 2004 in der Glas- und Fassadenpflege tätig ist, kennt die typischen Konstellationen in Berliner Mietshäusern gut. Eine rechtliche Bewertung nehmen wir nicht vor, aber wir können Ihnen sagen, welche Flächen mit welchem Aufwand erreichbar sind. Ein Festpreisangebot erhalten Sie über die Kontaktseite.
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