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Fensterputzer Pascal Hartmann – Betriebsleiter von FensterreinigerBerlin

Kosten & Planung

Fensterreinigung steuerlich absetzen: Haushaltsnahe Dienstleistung

Wer einen Betrieb für die Fenster der eigenen Wohnung beauftragt, kann einen Teil der Kosten oft direkt von der Steuerschuld abziehen. Hier lesen Sie, welche Voraussetzungen gelten, welche Unterlagen Sie brauchen und an welchen Stellen der Bonus in der Praxis häufig verloren geht.
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Aktualisiert am 06.05.2026 · Lesezeit ca. 6 Min. · von Pascal Hartmann

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Vorab

Wichtiger Hinweis zu diesem Beitrag

Dieser Ratgeber erklärt die Grundzüge der Steuerermäßigung, wie sie für Privathaushalte allgemein beschrieben wird. Er ist keine Steuerberatung und ersetzt nicht die Prüfung Ihres Einzelfalls. Gesetze, Höchstbeträge und Verwaltungsanweisungen können sich ändern. Verbindlich sind der jeweils aktuelle Gesetzestext und die Auskünfte Ihres Finanzamts, Ihrer Steuerberaterin oder eines Lohnsteuerhilfevereins.

Den Wortlaut der Vorschrift finden Sie bei gesetze-im-internet.de unter § 35a des Einkommensteuergesetzes. Ausführliche Erläuterungen der Finanzverwaltung veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen.

Rechtsgrundlage

Was hinter der Steuerermäßigung steckt

Das Einkommensteuergesetz begünstigt bestimmte Arbeiten, die üblicherweise von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden könnten, aber an Dienstleister vergeben werden. Dazu zählt nach allgemeiner Auffassung auch das Putzen der Fenster in der selbst genutzten Wohnung oder im eigenen Haus. Die Finanzverwaltung ordnet diese Tätigkeit als haushaltsnahe Dienstleistung ein.

Der Clou: Es handelt sich nicht um Werbungskosten oder Sonderausgaben, die nur das zu versteuernde Einkommen mindern. Vielmehr wird ein Anteil der Arbeitskosten direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Nach derzeit geltendem Recht sind das 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, begrenzt durch einen jährlichen Höchstbetrag, den sich alle haushaltsnahen Dienstleistungen teilen. Wie hoch dieser aktuell ist, sollten Sie in der jeweils gültigen Fassung nachlesen.

Wer profitiert

  • Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihre Wohnung oder ihr Haus selbst bewohnen
  • Mieterinnen und Mieter, die selbst einen Betrieb beauftragen
  • Mieter, deren Treppenhausfenster über die Betriebskosten abgerechnet werden

Voraussetzung ist jeweils, dass Sie in Deutschland einkommensteuerpflichtig sind und tatsächlich Steuern zahlen. Wer keine Einkommensteuer schuldet, kann auch nichts abziehen.

Bedingungen

Vier Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen

Im eigenen Haushalt

Die Arbeit muss in der Wohnung oder dem Haus erbracht werden, das Sie selbst nutzen. Fenster einer vermieteten Wohnung fallen nicht darunter; dort gelten andere Regeln.

Ordentliche Rechnung

Sie brauchen eine Rechnung mit Namen, Anschrift, Leistungsbeschreibung und Datum, auf der die Arbeitskosten erkennbar sind.

Unbare Zahlung

Der Betrag muss auf das Konto des Dienstleisters überwiesen werden. Barzahlung schließt die Ermäßigung nach allgemeiner Praxis aus, selbst mit Quittung.

Keine doppelte Förderung

Aufwendungen, die bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, etwa für ein Arbeitszimmer, sind nicht nochmals begünstigt.

Achtung: Barzahlung ist der häufigste Grund, warum der Steuerbonus verloren geht. Selbst ein freundlicher Fensterreiniger, der „schnell bar“ kassiert, verhindert damit den Abzug. Überweisen Sie immer.

Unterlagen

Was auf der Rechnung stehen sollte

Begünstigt sind nur Arbeitskosten, nicht aber Material. Bei der Glasreinigung fallen zwar kaum Materialkosten an, trotzdem sollte die Rechnung klarstellen, welcher Anteil auf die Arbeitsleistung entfällt. Viele Betriebe weisen den Lohnanteil gesondert aus oder vermerken, dass der gesamte Betrag auf Arbeitszeit entfällt.

AngabeWarum sie wichtig ist
Name und Anschrift des BetriebsIdentifiziert den Leistungserbringer
Ihr Name und die LeistungsadresseBelegt, dass die Arbeit in Ihrem Haushalt stattfand
LeistungsbeschreibungZeigt, dass es sich um eine begünstigte Tätigkeit handelt
AusführungsdatumOrdnet die Kosten dem richtigen Steuerjahr zu
Ausweis der ArbeitskostenNur dieser Anteil ist begünstigt
MehrwertsteuerDie Steuer auf den Arbeitsanteil zählt mit

Maßgeblich für das Steuerjahr ist in der Regel der Zeitpunkt der Zahlung, nicht der Ausführung. Wer im Dezember putzen lässt und im Januar überweist, macht die Kosten also erst im Folgejahr geltend.

Anfahrt und Fahrtkosten

Fahrtkosten, die der Betrieb in Rechnung stellt, werden nach allgemeiner Auffassung den Arbeitskosten zugerechnet. Bei uns fällt innerhalb des Berliner Einsatzgebiets ohnehin keine gesonderte Anfahrt an, sofern im Angebot nichts anderes steht.

Für Mieter

Steuerbonus über die Nebenkostenabrechnung

Auch wer zur Miete wohnt und keinen eigenen Auftrag vergibt, kann profitieren. Lässt die Vermieterin oder die Hausverwaltung die Fenster im Treppenhaus oder in Gemeinschaftsräumen reinigen und rechnet das über die Betriebskosten ab, ist Ihr Anteil grundsätzlich begünstigt.

Dafür brauchen Sie eine Nebenkostenabrechnung oder Bescheinigung, aus der die Arbeitskosten für haushaltsnahe Dienstleistungen hervorgehen. Viele Verwaltungen weisen diese Beträge inzwischen gesondert aus. Fehlt die Angabe, können Sie nachfragen. Welche Kosten überhaupt in die Abrechnung dürfen, erklärt der Ratgeber Fensterreinigung in den Nebenkosten, und die Frage der Zuständigkeit beantwortet der Beitrag Pflicht von Mieter oder Vermieter.

Anleitung

So machen Sie die Kosten in der Steuererklärung geltend

  1. Rechnung aufbewahren

    Legen Sie Rechnung und Kontoauszug zusammen ab. Das Finanzamt kann beides anfordern, auch wenn Sie es nicht mitschicken müssen.

  2. Arbeitskosten summieren

    Addieren Sie alle begünstigten Arbeitskosten eines Jahres, also neben den Fenstern etwa auch Gartenpflege oder Wohnungsreinigung.

  3. Richtiges Feld wählen

    Tragen Sie die Summe in der Anlage für haushaltsnahe Aufwendungen bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ein, nicht bei den Handwerkerleistungen.

  4. Nebenkostenanteil ergänzen

    Mieter und Wohnungseigentümer übernehmen zusätzlich den begünstigten Anteil aus der Betriebskosten- oder Hausgeldabrechnung.

  5. Bescheid prüfen

    Kontrollieren Sie im Steuerbescheid, ob die Ermäßigung berücksichtigt wurde. Fehlt sie, können Sie innerhalb der Einspruchsfrist reagieren.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zur Veranschaulichung: Zahlt ein Haushalt im Jahr insgesamt einen bestimmten Betrag an Arbeitskosten für geputzte Fenster, mindert ein Fünftel davon die Steuerschuld – vorausgesetzt, der gemeinsame Höchstbetrag für alle haushaltsnahen Dienstleistungen ist noch nicht ausgeschöpft. Wer zusätzlich eine Haushaltshilfe oder einen Gartendienst beauftragt, sollte im Blick behalten, dass sich alle diese Posten denselben Deckel teilen.

Praxistipp: Sammeln Sie alle Belege für haushaltsnahe Arbeiten das Jahr über in einem eigenen Ordner. Wer erst im Frühjahr danach sucht, übersieht erfahrungsgemäß einzelne Rechnungen.

Grenzfälle

Typische Fragen aus der Praxis

Gewerblich genutzte Räume

Fenster einer Praxis, eines Büros oder Ladens sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Hier handelt es sich um Betriebsausgaben, die anders behandelt werden.

Ferienwohnung oder Zweitwohnung

Für eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung kann die Ermäßigung grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommen. Der Höchstbetrag gilt allerdings pro Haushalt und Jahr und vervielfacht sich nicht mit der Zahl der Wohnungen. Ob und wie Ihre Konstellation begünstigt ist, klären Sie am besten mit Fachleuten.

Wohnungseigentümergemeinschaft

Wer eine Eigentumswohnung selbst bewohnt, findet Treppenhaus- und Gemeinschaftsfenster häufig in der Hausgeldabrechnung. Auch dieser Anteil kann begünstigt sein, wenn die Verwaltung die Arbeitskosten ausweist. Vermieten Sie die Wohnung dagegen, gehören die Kosten in die Anlage für Vermietungseinkünfte und nicht in die Steuerermäßigung.

Auszugsreinigung

Wird die Wohnung bei Auszug gereinigt, kann auch das begünstigt sein, sofern die Arbeiten noch im Zusammenhang mit Ihrem Haushalt stehen. Hinweise zur Wohnungsübergabe finden Sie im Beitrag Fenster bei Umzug und Übergabe.

Vom Fachbetrieb

Belege von FensterreinigerBerlin

Unsere Rechnungen sind so gestaltet, dass Sie sie direkt für die Steuererklärung nutzen können: mit Leistungsadresse, Beschreibung der Arbeiten und ausgewiesenen Arbeitskosten. Bezahlt wird nach der Ausführung per Überweisung, damit ist die Voraussetzung der unbaren Zahlung automatisch erfüllt.

Für Wohnungen und Häuser bieten wir die Fensterpflege für Privathaushalte an, auch als regelmäßigen Turnus ohne Mindestlaufzeit. Eine erste Kostenorientierung bietet unsere Übersicht der Richtwerte, den verbindlichen Festpreis erhalten Sie über die Anfrage mit Fotos.

Gut zu wissen

Häufige Fragen zum Steuerbonus

Kann ich auch die Außenseiten der Fenster absetzen?
Nach allgemeiner Auffassung ja, wenn es sich um Fenster Ihres selbst genutzten Haushalts handelt. Im Zweifel klären Sie Ihren Einzelfall mit einer Steuerberatung.
Gilt der Bonus auch bei einer Minijob-Kraft?
Für Minijobs im Privathaushalt gibt es eine eigene Regelung mit anderem Höchstbetrag. Das Thema geht über diesen Beitrag hinaus; offizielle Informationen bietet das Bundesfinanzministerium.
Was ist, wenn ich bar bezahlt habe?
Dann ist die Ermäßigung nach gängiger Praxis ausgeschlossen. Eine nachträgliche Überweisung des bereits gezahlten Betrags heilt das nicht.
Muss ich die Rechnung mit der Steuererklärung einreichen?
In der Regel nicht, Sie sollten sie aber aufbewahren und auf Nachfrage vorlegen können.
Zählt das Fensterputzen als Handwerkerleistung?
Nein, sie wird als haushaltsnahe Dienstleistung eingeordnet. Handwerkerleistungen wie Reparaturen oder der Austausch von Fenstern laufen über einen eigenen Höchstbetrag.

Kundenstimmen

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Schicken Sie uns ein paar Fotos Ihrer Fenster oder Glasflächen. Sie bekommen eine ehrliche Einschätzung und ein unverbindliches Festpreisangebot – ausgeführt von eingewiesenen Fachkräften, die sorgfältig mit Ihrem Eigentum umgehen.

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  1. Formular ausfüllen und bis zu 5 Fotos Ihrer Fenster hochladen – am besten jede Fensterart einmal.
  2. Wir prüfen Ihre Angaben und melden uns mit einem kostenlosen, unverbindlichen Angebot.
  3. Termin erst nach Ihrer Freigabe – Sie gehen keinerlei Verpflichtung ein.

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